AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Rey Krantechnik GmbH
Seeweg 34
74670 Forchtenberg
1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsbedingungen gelten für den Auftrag zwischen dem Auftraggeber und der Firma Rey Krantechnik GmbH, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder durch Gesetz zwingend geregelt ist.(2) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber / Besteller sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle fernschriftlichen oder telefonischen Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.
(3) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich.
2a. Umfang und Ausführung eines Prüfauftrags
- Gegenstand des Auftrags ist die Beratung und Überprüfung gem. Vertrag. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere ein etwa erwartetes Ergebnis, z.B. in Form einer erfolgreichen Abnahmeprüfung kann nicht gewährleistet werden.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen der Arbeit eines Prüfsachverständigen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
(3) Der Prüfsachverständige ist in der Bestimmung der Arbeitszeit frei und nimmt in dieser Hinsicht Rücksprache mit dem Auftraggeber zur Abstimmung der Vororttermine.
(4) Der Prüfsachverständige verpflichtet sich, sich auf dem Gebiet, das seine Prüfungstätigkeit umfasst, weiterzubilden und sich jederzeit über einschlägige Veränderungen seines Fachgebietes zu informieren.
2b. Umfang und Ausführung einer Störung Beseitigung
- Gegenstand des Auftrags ist die Beratung und Überprüfung sowie notwendiger Instandsetzungs- und Einstellarbeiten. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere ein etwa erwartetes Ergebnis, z.B. in Form einer erfolgreichen Störungsbeseitigung kann nicht gewährleistet werden.
(2) Der Auftrag wird nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
(3) Die Ausführung der Arbeiten erfolgt generell gem. den gültigen Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzgesetzen. Hier gilt generell: Sicherheit vor Geschwindigkeit. Bei Einschränkungen welche ein sicheres Arbeiten stark erschweren oder unmöglich machen besteht seitens der Rey Krantechnik GmbH die Möglichkeit geeignete Maßnahmen welche separat in Rechnung gestellt werden zu treffen oder die Arbeiten einzustellen.
2c. Umfang und Ausführung von Sonstiger Aufträge
- Gegenstand des Auftrags ist einzig die Auftragsbestätigung. Sonstige Absprachen bedürfen generell der Schriftform. Mündliche Absprachen haben keine Geltung.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass:
– dem Prüfsachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig jedoch spätestens vor Beginn der Prüfung bereitgestellt werden und
– die Prüfung selbst ohne vermeidbare Behinderungen durchgeführt werden kann.
Generell sind die zur Prüfung benötigten Prüflasten (100% + 125% der Nennlast) sowie alle erforderlichen technischen Unterlagen ins besondere dem Prüfbuch für den Kran und die Statik Nachweise bereit zu halten. Bei allen Arbeiten ist ein geeignetes Aufstiegsmittel (Hubarbeitsbühne, Gerüst, etc.) vom Auftraggeber bereitzustellen.
4. Auskünfte des Prüfsachverständigen
Der Prüfsachverständige wird die Dokumentation mittels elektrischer Medien (EDV) erstellen. Mündliche Erklärungen über den Fortgang der Dokumentation oder die erzielten oder zu erwartenden Ergebnisse dienen nur der Erläuterung und sind dann ohne Verbindlichkeit, wenn Sie nicht schriftlich gegen bestätigt werden.
5. Urheberrechtsschutz
Der Auftraggeber hat die im Rahmen des Auftrages gefertigte Dokumentation in Form von dem Prüfbuch für den Kran, Kranbahnstatik, Anweisungen, Formularen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck zu verwenden, für den es gedacht ist. Eine Weitergabe der Dokumentation an Dritte, ohne dass ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers an dieser Weitergabe vorliegt, ist nur mit Einwilligung des Prüfers gestattet. Eine Veröffentlichung oder gleichartige Verwendung bedarf in jedem Fall der Einwilligung des Prüfsachverständigen.
6. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Der Prüfsachverständige haftet höchstens bis zu 50 % des gesamten Honorars und auch nur dann, wenn die Berufshaftpflichtversicherung des Prüfsachverständigen dies ausdrücklich bestätigt. Seitens des Auftragnehmers besteht eine Berufshaftpflichtversicherungspflicht für Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden.
(2) Die Haftung begrenzt sich auf den Umfang des Auftrags.
(3) Der Prüfsachverständige haftet nicht für Schäden, die sich aus der nicht korrekten Inbetriebnahme, Ausführung oder Auslegung der Krananlage beziehen.
(4) Die Haftungsbegrenzungen der Ziffern (1) bis (3) gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Prüfers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, sowie nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Prüfers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(5) Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach der ersten Abnahmeprüfung, es sei denn, es handelt sich um einen Verbrauchervertrag – hier gilt dann die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 634 a) Abs. 1 Nr. 1 BGB.
7. Ausfertigung der Dokumentation
Der Auftraggeber hat Anspruch auf einmalige gedruckte Originalfassung der Prüfungsergebnisse incl. Stempel und Unterschrift des Prüfsachverständigen. Weitere Ausfertigungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Empfänger der Originalfassung ist immer der Auftraggeber nicht der Endverbraucher.
8. Geheimhaltung und Schweigepflicht
Der Prüfsachverständige ist verpflichtet, über alle ihrer Natur nach vertraulichen Kenntnisse, welche die geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten betreffen und die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, Stillschweigen zu bewahren auch nach Beendigung des Vertrages. Er darf solche Kenntnisse weder Dritten unbefugt mitteilen noch zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt verwerten.
9. Kündigung des Vertragsverhältnisses
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
(2) Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die er zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung abzüglich der Aufwendungen, die er infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich erspart hat (Fahrtzeit, Fahrtkosten). Der Auftragnehmer braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(3) Kündigt der Auftragnehmer aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die ganze vertragliche Vergütung.
(4) Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grunde, der auf vertragswidrigem Verhalten des Auftragnehmers beruht, so kann der Auftragnehmer nur Vergütung für die bisher geleisteten Arbeiten verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Prüfers bleiben unberührt.
10. Kurzfristige Stornierung oder terminliche Änderung von vereinbarten Terminen
Bei Stornierung oder kurzfristiger terminlicher Änderung des persönlich, telefonisch oder schriftlich vereinbarten Termins gelten grundsätzlich folgende Rücktrittbedingungen:
- Mehr als 5 Tage vor vereinbarten Ausführungstermin: keine Anrechnung
- 3 – 5 Tage vor vereinbarten Ausführungstermin: 50 %, des Angebotspreises.
- 1 – 2 Wochentage und weniger vor vereinbarten Ausführungstermin: 80% des Angebotspreises.
Stand: 22.Februar 2022