PRÜFUNG MIT SACHVERSTAND - KRANTECHNIK AUS LEIDENSCHAFT
Rey KRANTECHNIK GmbH

HINWEIS ZU (PRÜF)SACHVERSTÄNDIGER

Unser Hinweis zum (Prüf)Sachverständiger zur Prüfung von Kranen
Weit verbreitet ist die Fehleinschätzung, dass die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme von Kranen nur durch die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen abgenommen werden dürfen. Diese Fehleinschätzung kommt nicht zuletzt aus einer unvollständigen Information seitens einiger Unfallversicherungen und dem noch nicht aktualisierten Wortlaut der DGUV Vorschrift 52 im §28.

Auf dieser Seite möchte ich Ihnen die aktuelle Gesetzeslage darstellen.

(1.) Auf der einen Seite steht in der DGUV Vorschrift 52 (UVV Krane):

§ 25 i.V.m. §28 “Sachverständige“: ​Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverständigen der technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen.

Auszug aus der DGUV Vorschrift 52 – August 2013
https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Gesetze_Vorschriften/BG-Vorschriften/Vorschrift_52.pdf

(2.) Auf der anderen Seite steht in der Betriebssicherheitsverordnung:

  • § 14 i.V.m.Anhang 3 Krane „Prüfung von Arbeitsmitteln“(1)  Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung  befähigten Person prüfen zu lassen.
  • Im Anhang 3 zu § 14 Absatz 4 Krane: 3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen
  • Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 3.1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.
  • In dieser Tabelle ist bei der „Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme ist die Rede vom Prüfsachverständigen.

Auszüge aus der BetrSichV – April 2019
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/betriebssicherheitsverordnung.html

(3.) Bis jetzt noch im Widerspruch, jedoch steht im Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) § 15:

  • „Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften …erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen;… “ zudem steht in der
  • TRBS 1203 (4.1- (4)) vom März 2019
  • Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die …genannten Anforderungen erfüllt sind, wenn der Prüfsachverständige ein Zertifikat für die Prüfung von Kranen einer nach DIN EN ISO 17024 für die Personenzertifizierung akkreditierten Stelle oder die Ermächtigung eines Trägers der Gesetzlichen Unfallversicherung nachweist.

Somit ist eindeutig geregelt, dass beide Sachverständige gleichermaßen diese Prüfung durchführen können und dürfen.

Meinen Zertifizierungsnachweis gem DIN EN  ISO 17027 mit der Zertifizierungsnummer ZZP 10071, ausgestellt durch das Haus der Technik in Essen, können Sie in der Rubrik „Zertifikate“ einsehen.