PRÜFUNG MIT SACHVERSTAND - KRANTECHNIK AUS LEIDENSCHAFT
Rey KRANTECHNIK GmbH

HINWEIS ZU LASTWECHSEL BEI TRAVERSEN

Müssen Traversen (Lastaufnahmeeinrichtungen)
nach 20.000 Lastwechsel außer Betrieb genommen werden?

Traversen unterliegen der Maschinenrichtlinie und werden als Lastaufnahmemittel definiert.
„die aus einem oder mehreren Teilen bestehen und mit Anschlagpunkten ausgerüstet sind, um die Handhabung von Lasten
zu vereinfachen, die an mehreren Punkten angeschlagen werden“ (3.7, DIN EN 13155:2009-08).

Diese Norm gilt für Lastaufnahmemittel, die für maximal 20 000 Lastwechsel bestimmt sind.

Beispiel: Der Hersteller hat eine Traverse nach DIN  EN 13155 gefertigt und verkauft. Der Betreiber nutzt diese Traverse täglich im 2 Schichtbetrieb jeweils 8 mal in der Stunde. 8 Transporte je Stunde x 2 Schichten = 16 Lastwechsel x 350 Tage Produktion = 5.600 Lastwechsel im Jahr. Somit hätte die Traverse ihre Lebensdauer bereits nach 3,5 Jahren erreicht. In der Praxis jedoch halten diese Traversen mehrere Jahrzehnte ohne Risse oder Brüche aufzuweisen.

Was ist aus rechtlicher Sicht zu tun:
Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §5, und der Betriebssicherheitsverordnung (BtrSichV) §3 i.V. besteht die Verpflichtung für alle Arbeitsmittel (auch Traversen) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. In dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Betreiber die Möglichkeit Maßnahmen zur Gefahrminimierung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung fließen neben der DGUV Regel 500-100 (Betreiben von Arbeitsmitteln), der TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung), der TRBS 1201 (Prüfung von Arbeitsmitteln), der TRBS 1203 (befähigte Personen), der Betriebsanleitung des Herstellers auch eigene Erfahrungen ein.
Mit der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber unter anderem auch den Umfang und Prüffristen festlegen. Abweichungen vom „technischen Regelwerk“ der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bzw. von den Vorgaben in der Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung des Herstellers der Arbeitsmittel, sind grundsätzlich möglich, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung gerichtsfest dokumentiert werden. Es empfiehlt sich bei Abweichungen die zuständige Berufsgenossenschaft in die Entscheidung mit einzubeziehen.

Fazit: Es besteht aktuell keine Verpflichtung die Anzahl der Lastwechsel einer Traverse zu ermitteln. Auch ist dies in den allermeisten Fällen kaum möglich. Auch wenn die Anzahl der Lastwechsel sicher über 20.000 liegt, bedeutet das nicht direkt, das Ausschlusskriterium für die Traverse. Es gilt das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers. Hier könnten zum Beispiel ein kürzerer Prüfungsintervall (1/2 Jährlich) oder besondere Prüfungen (Rissprüfung) festgelegt werden.

Konnte ich Ihnen mit dieser Ausarbeitung weiterhelfen oder benötigen Sie Unterstützung bei Ihrer Gefährdungsbeurteilung?