HINWEIS ZUM KRANFÜHRERSCHEIN
Kranführerschein – Pflicht für jeden Kranführer?
Auf einigen Seiten im Internet wird eine Verpflichtung zum Kranführerschein für alle Kranfahrer und Kranarten verbreitet. Das ist so nicht ganz richtig.
In der DGUV Vorschrift 52 und in der Btr.Sich.V ist klar geregelt:
DGUV Vorschrift 52 § 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal
Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die körperlich und geistig geeignet sind,
- die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraft betriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.
Die Unterweisung ist laut Betr.Sich.V mindestens einmal jährlich zu wiederholen.
Wir bieten Ihnen die Schulung Ihrer Mitarbeiter auf Grundlage des DGUV Grundsatz 309-003 und der DGUV Vorschrift 52 an. Nach Teilnahme an der theoretischen und praktischen Kranführerschulung kann die Prüfung ablegt werden. Im Anschluss erhalten die Teilnehmer bei positiven Ergebnissen ihren Befähigungsnachweis, der sie zum Führen der jeweiligen Krananlagen berechtigt.